Satzung des Landkreistages Saarland
vom 03. Dezember 1984 zuletzt geändert am 14. Oktober 2022 (Beschlüsse der Hauptversammlung des Landkreistages Saarland vom 03. Dezember 1984, 16. Mai 1986, 12. Oktober 1990, 11. September 2008, 20. September 2013, 18. September 2015 und 14. Oktober 2022)
1. Der Landkreistag Saarland ist ein kommunaler Spitzenverband, dem die Landkreise im Saarland und der Regionalverband Saarbrücken als Mitglieder angehören. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er ist ein Verein des privaten Rechts.*)
2. Einrichtungen oder Institutionen, deren Aufgabenstellung einen kommunalen Bezug aufweist, können dem Landkreistag Saarland als sonstige Mitglieder angehören.
3. Der Landkreistag Saarland ist Landesverband des Deutschen Landkreistages
Der Landkreistag hat die Aufgabe,
1. den Selbstverwaltungsgedanken zu pflegen und für die Wahrung des verfassungsmäßigen Rechts der kommunalen Selbstverwaltung einzutreten,
2. die gemeinsamen Rechte und Interessen der Mitglieder und ihrer Einrichtungen zu fördern,
3. Landtag und Landesregierung bei der Vorbereitung und der Durchführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Stellung und die Aufgaben der Mitglieder berühren, zu beraten,
4. den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu vermitteln und sie in allen Rechts- und Verwaltungsfragen zu beraten,
5. die Aufgaben, Einrichtungen und Probleme der Mitglieder in der Öffentlichkeit darzustellen,
6. die Mitglieder im Deutschen Landkreistag und in den öffentlichen oder privaten Institutionen zu vertreten sowie die Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden der Gemeinden und der Städte und mit anderen Verbänden und Stellen zu pflegen.
Das Geschäftsjahr des Landkreistages ist das Haushaltsjahr der Gebietskörperschaften.
(1) Der Beitritt eines Mitgliedes bedarf eines Beschlusses seiner Vertretungskörperschaft und ist schriftlich dem Vorstand des Landkreistages zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig; er kann nur aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretungskörperschaft erklärt werden. Die Erklärung muß sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.
(3) Ein Mitglied, das trotz Erinnerung seinen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nachkommt oder seine Rechte zum Schaden der übrigen Mitglieder mißbraucht, kann durch Beschluß der Hauptversammlung aus dem Landkreistag ausgeschlossen werden. Der Beitrag ist bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres weiterzuzahlen.
(4) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haften über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus für alle Verpflichtungen des Landkreistages, die vor ihrem Ausscheiden begründet wurden. Sie haben keine Ansprüche auf das Vermögen des Landkreistages.
(5) Sonstige Mitglieder nach § 1 Abs. 2, insbesondere Zweckverbände und kommunale Körperschaften sowie sonstige kommunale Zusammenschlüsse und Vereinigungen, erwerben die Mitgliedschaft auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Das Nähere der Mitgliedschaft der sonstigen Mitglieder wird durch Vereinbarungen zwischen ihnen und dem Vorstand geregelt. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten, der Höhe des Beitrages und Art und Umfang der Vertretung in den Organen des Landkreistages zu treffen. Die Hauptversammlung kann zur Mitgliedschaft sonstiger Mitglieder Grundsätze beschließen.
(6) Wird ein Landkreis bzw. der Regionalverband Saarbrücken oder ein sonstiges Mitglied nach § 1 Abs. 2 aufgelöst, so gehen seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Landkreistag auf den Rechtsnachfolger über.
Die Mitglieder sind berechtigt, Rat und Hilfe des Landkreistages in Anspruch zu nehmen, seine Einrichtungen zu benutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen und nach Maßgabe dieser Satzung Vertreter in die Verbandsorgane zu entsenden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Landkreistages nach Kräften zu fördern und den Beschlüssen der Verbandsorgane nachzukommen. Die Verbandsorgane und die Geschäftsstelle sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen sind Auskünfte zu erteilen sowie für den kommunalpolitischen Erfahrungsaustausch bedeutende Unterlagen kostenlos zu Verfügung zu stellen.
(1) Die durch andere Einnahmen nicht gedeckte Kosten des Landkreistages werden als Jahresbeitrag auf die Mitglieder umgelegt. Der Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahl auf der Grundlage der aktuellen Veröffentlichung des Statistischen Landesamtes des Saarlandes jährlich von der Hauptversammlung beschlossen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag nach Anforderung durch die Geschäftsstelle zu zahlen.
(2) Hat die Hauptversammlung den Jahresbeitrag nicht vor Beginn des Geschäftsjahres beschlossen, so kann der Beitrag zunächst in der zuletzt festgesetzten Höhe weitererhoben werden.
(3) Der Vorstand kann Auslagen, die dem Landkreistag durch besondere Wünsche oder Anliegen einzelner Mitglieder entstehen, gesondert in Rechnung stellen. Gegen den Beschluß kann die Entscheidung der Hauptversammlung angerufen werden.
(4) Die Mitglieder haften über den Beitrag hinaus für alle Verpflichtungen des Landkreistages.
(1) Organe des Landkreistages sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder können in den Organen des Landkreistages nur durch ihre gesetzlichen Vertreter und Mitglieder der Vertretungskörperschaften vertreten werden. Die Vertretung der sonstigen Mitglieder (§ 1 Abs. 2) richtet sich nach § 4 Abs. 5.
(3) Die Wahlperiode der ehrenamtlichen Vertreter:innen, der Mitglieder in der Hauptversammlung sowie die Wahlperiode des Vorstandes endet mit der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften. Bis zur Neuwahl des Vorstandes werden dessen Geschäfte durch die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 weitergeführt.
(4) Die Zugehörigkeit zu den Organen des Landkreistages endet vor Ablauf der Wahlperiode, wenn das Amt oder der Sitz in der Vertretungskörperschaft erlischt. Ersatzwahlen gelten nur für den Rest der Wahlperioden nach Absatz 3.
(5) Der/Die Vorsitzende:r des Vorstandes ist zugleich Vorsitzende:r des Landkreistages. Er/Sie führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Bei Verhinderung tritt an seine/ihre Stelle der/die stellvertretende Vorsitzende.
(6) Die Mitglieder der Organe des Landkreistages sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Reisekosten werden vom Landkreistag erstattet. Die Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung erhalten jeweils für die Teilnahme an Vorstandssitzungen bzw. Hauptversammlungen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes; ausgenommen der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertretung, diese erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung. Die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung wird zu Beginn der Wahlperiode durch Beschluss der Hauptversammlung für die gesamte Wahlperiode festgesetzt.
(1) Jedes Mitglied entsendet in die Hauptversammlung den gesetzlichen Vertreter und fünf von der Vertretungskörperschaft zu wählende Vertreter oder deren Stellvertreter. Die Wahl durch die Vertretungskörperschaft erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen. und hat die Mandatsverteilung in der jeweiligen Vertretungskörperschaft widerzuspiegeln. Weiteres Mitglied ist der/die Vorsitzende des Vorstandes. Für die sonstigen Mitglieder (§ 1 Abs. 2) gilt § 4 Abs. 5.
(2) Die Hauptversammlung des Landkreistages findet jährlich mindestens einmal statt. Bei Bedarf oder auf Antrag von einem Drittel ihrer Mitglieder ist die Hauptversammlung einzuberufen.
Die Hauptversammlung hat insbesondere
1. Ziele, Richtlinien und Grundsätze der Arbeit des Landkreistages zu bestimmen sowie Stellungnahmen des Landkreistages zu beschließen, soweit es sich um grundlegende Fragen der Mitglieder, insbesondere die Gestaltung ihrer Selbstverwaltung, handelt,
2. die Satzung und deren Änderung zu beschließen,
3. den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter zu wählen,
4. den Vorstand zu bestellen,
5. die Geschäftsführung zu wählen,
6. den Geschäftsbericht entgegenzunehmen,
7. den Haushaltsplan und den Jahresbeitrag festzusetzen,
8. über die vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten zu entscheiden,
9. die Jahresrechnung entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
(1) Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung der Hauptversammlung fest. In begründeten Ausnahmesituationen kann auch die Durchführung per Videokonferenz festgelegt werden. Eine Angelegenheit muß auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung dies beantragt haben. Mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Zahl ihrer Mitglieder kann die Hauptversammlung in eiligen Angelegenheiten beraten und beschließen, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen werden.
(2) Die/Der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Hauptversammlung ein. Die Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Maßgeblich ist der Poststempel der Absendung.
(3) Die/Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Hauptversammlung und handhabt die Ordnung.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das von der/dem Vorsitzenden gezogene Los.
(5) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder der Hauptversammlung.
(6) Die Auflösung des Landkreistages kann nur eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Hauptversammlung beschließen. Dabei müssen mindestens drei Viertel der satzungsgemäßen Mitglieder der Hauptversammlung der Auflösung zustimmen.
(7) Über die Verhandlung und Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand besteht aus den gesetzlichen Vertretern und aus je einem weiteren Vertreter der Mitglieder. Letzteres sowie deren Stellvertreter:innen werden von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte bestellt. Zur politischen Ausgewogenheit hat die Hauptversammlung sechs weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder zu bestellen. Für die sonstigen Mitglieder (§ 1 Abs. 2) gilt § 4 Abs. 5 .
(2) Politische Ausgewogenheit im Sinne des Abs. 1 ist gegeben, wenn die Zusammensetzung des Vorstandes, ohne die gesetzlichen Vertreter, einer Verteilung nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt bezogen auf das landesweite Kommunalwahlergebnis entspricht. Ausgangspunkt ist die Gesamtzahl der landesweit errungenen Mandate in den Kreistages und der Regionalversammlung.
(3) Steht einer Partei, die nicht in der Hauptversammlung vertreten ist, nach der in Abs. 2 genannten Verteilung ein Sitz im Vorstand zu, wird der Landesvorstand dieser Partei um Unterbreitung eines Wahlvorschlages bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung gebeten. Erfolgt kein oder kein fristgerechter Vorschlag, so wird der Sitz nach den in Abs. 2 genannten Grundsätzen auf die anderen Parteien verteilt.
(4) Die/der Vorsitzende vertritt den Landkreistag. Sie/Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(5) Der Vorstand leitet nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung die Geschäfte. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung der Hauptversammlung zugewiesen sind oder diese sich durch Beschluß vorbehält. Er hat insbesondere
1. die Stellungnahmen des Landkreistages zu wichtigen kommunalpolitischen Fragen zu beschließen, soweit die Hauptversammlung mit diesen nicht zu befassen ist,
2. die Besetzung des Präsidiums, der Fachausschüsse und Arbeitskreise des Deutschen Landkreistages sowie der Ausschüsse und der sonstigen Institutionen zu beschließen,
3. die Hauptversammlung vorzubereiten,
4. den Entwurf des Haushaltsplanes zu erstellen und die Jahresrechnung zu legen,
5. über Verträge und Vereinbarungen des Landkreistages sowie zur Aufnahme sonstiger Mitglieder nach § 1 Abs. 2 zu beschließen,
6. das Personal der Geschäftsstelle einzustellen und seine Vergütung zu regeln,
7. die Aufsicht über die Geschäftsstelle zu führen.
(6) Die/Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor, sorgt für ihre Ausführung und nimmt die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er kann in dringenden Fällen an Stelle des Vorstandes entscheiden; dem Vorstand ist nachträglich zu berichten.
(7) Die/Der Vorsitzende ruft den Vorstand bei Bedarf ein und setzt Ort, Zeit und Tagesordnung fest. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 5 Tage.
(8) Im Übrigen geltend für den Vorstand sinngemäß die Vorschriften des § 11 Abs. 1 bis 4 und 7, mit der Maßgabe, daß in Fällen des Abs. 3 die Beschlußfassung bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist, wobei der politischen Gruppierung eine Stimme hinzugerechnet wird, auf die bei der letzten Kommunalwahl die meisten Stimmen entfielen.
(1) Die/Der Vorsitzende und Stellvertretung werden auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes mit der Maßgabe gewählt, daß nach Ablauf der ersten Hälfte der Kommunalwahlperiode Vorsitz und Stellvertretung ihre Positionen wechseln.
(2) Nach Ablauf der Kommunalwahlperiode führen die/der amtierende Vorsitzende und die Stellvertretung ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl in beide Ämter ist zulässig.
(1) Der Landkreistag unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle. Sie wird von der Geschäftsführung geleitet.
(2) Die Geschäftsstelle erledigt die laufenden Geschäfte und die ihr von der oder dem Vorsitzenden oder vom Vorstand übertragenen Aufgaben.
(3) Der Vorsitzende kann die Geschäftsführung im Einzelfall mit der Vertretung des Landkreistages beauftragen und ihm Zeichnungsbefugnis erteilen.
(4) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
(5) Im Falle der Vereinigung mit einem anderen Verband oder eines Aufgabenüberganges auf eine andere Institution ist zu vereinbaren, dass der Rechtsnachfolger die Ansprüche der Bediensteten übernimmt und sichert. Im Falle der Auflösung des Landkreistages setzen sich die mit der Auflösung Beauftragten dafür ein, dass eine Übernahme des Personales der Geschäftsstelle des Landkreistages bei den bisherigen Mitgliedern oder sonstigen öffentlichen Dienststellen erfolgt.
(6) Der Versand der Unterlagen für die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlung erfolgt durch die Geschäftsstelle grundsätzlich in elektronischer Form.
(1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Landkreistages ausweist.
(2) Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Geschäftsjahres noch nicht durch die Hauptversammlung beschlossen, so dürfen nur diejenigen Ausgaben geleistet werden, die notwendig sind, um rechtlichen Verpflichtungen des Landkreistages zu genügen, sowie den geordneten Betrieb der Geschäftsstelle und die Erfüllung dringender Aufgaben zu sichern.
(3) Die Haushaltsstellen sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Überschreitungen von Haushaltsstellen ab einem Betrag von 1000 € sind dem Vorsitzenden anzuzeigen. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben ab einem Betrag von 5000 € sind mit der / dem Vorsitzenden und der / dem stellvertretenden Vorsitzenden abzustimmen.
(4) Die Kasse des Landkreistages wird unter Aufsicht der Geschäftsführung verwaltet. Der Vorstand erläßt Vorschriften über die Kassenverwaltung und Kassenprüfung. *)
(5) Das Vermögen des Landkreistages ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten. Der Landkreistag kann zur Sicherheit der Haushaltswirtschaft in angemessener Höhe Rücklagen bilden.
(6) Über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres ist der Hauptversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist nach Abschluß des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Vorstand zu unterbreiten.
(7) Der Vorstand kann das Rechnungsprüfungsamt eines Mitgliedes mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftrage. Nach der Prüfung ist die Jahresrechnung der nächsten Hauptversammlung zur Entlastung vorzulegen.
* Anmerkung: Der Vorstand des Landkreistages Saarland hat zuletzt durch Beschluss vom 24.04.2008 Vorschriften über die Verwaltung und Prüfung der Barkasse der Geschäftstelle des Landkreistages Saarland erlassen.
(1) Der Landkreistag Saarland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und der Steuergesetze in der jeweilig geltenden Fassung. Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Wird der Landkreistag aufgelöst, so fällt das gesamte Vermögen den Mitgliedern zu. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Für die Bemessung der Anteile wird die fortgeschriebene Bevölkerungszahl auf der Grundlage der aktuellen Veröffentlichung des Statistischen Landesamtes des Saarlandes zugrunde gelegt. Das Finanzamt erhält eine Liste, aus der die Mitglieder zu ersehen sind.
(3) Satzungsänderungen, welche die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
(1) Diese Satzung tritt am 14. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen außer Kraft.
Saarbrücken, den 14. Oktober 2022