Presse im Detail

"Gefährdung des Kindeswohls" - Krisenintervention. Empfehlungen fachlicher Verfahrensstandards in saarländischen Jugendämtern

Landkreistag Saarland (Hrsg)

"Gefährdung des Kindeswohls"
- Krisenintervention -

Empfehlungen fachlicher Verfahrensstandards in saarländischen Jugendämtern

Präambel

Die vorliegenden Empfehlungen haben das Ziel, den Fachkräften in den Jugendämtern in Krisensituationen, in denen das Kindeswohl ernsthaft gefährdet sein kann, größere Handlungssicherheit zu geben. Das Jugendamt muss in solchen Situationen beurteilen und entscheiden, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist, wie ernsthaft diese Gefährdung ist, ob beraterische und unterstützende Hilfen das Wohl des Kindes sichern, ob das Jugendamt eingreifen (Inobhutnahme, Herausnahme aus einer Pflegefamilie) oder das Gericht anrufen muss, weil der Entzug der elterlichen Sorge für notwendig gehalten wird. Falsche Einschätzungen und fehlerhaftes Handeln können in solchen Situationen gravierende Auswirkungen haben:

Auf der einen Seite können Kinder und deren Eltern durch Eingriffe in das Elternrecht extrem belastet werden, auf der anderen Seite kann ein Kind geschädigt oder gar getötet werden. Auch wenn länger währende Eingriffe in das Elternrecht vom Richter entschieden werden müssen, trägt das Jugendamt hier eine große Verantwortung. Dafür Kriterien zu vermitteln, die Handlungssicherheit geben, ist das Ziel dieser Ausführungen.

Entscheidungen in Krisensituationen beruhen auf Prognosen, zu deren Wesen es gehört, dass sie mit Unsicherheiten behaftet sind. Auch bei sorgfältiger Prüfung lassen sich Fehlentscheidungen nicht mit völliger Sicherheit ausschließen. Das Handeln nach den vorliegenden Empfehlungen aber minimiert nicht nur diese Risiken, sondern stellt auch sicher, dass das Jugendamt im Zweifel nachweisen kann, alles, was aus heutiger Sicht fachlich geboten ist, getan zu haben. Damit ist auch die einzelne Fachkraft im Jugendamt vor Schuldvorwürfen oder strafrechtlicher Verfolgung geschützt.

Das richtige Handeln in Krisensituationen ist ein Problem, das die Jugendämter schon immer beschäftigt hat. In den letzten Jahren haben sich die saarländischen Jugendamtsleitungen und das Landesjugendamt bei Tagungen wiederholt mit dem Thema befasst. Bei einer solchen Tagung im Mai 2003 wurde beschlossen, den Landkreistag Saarland zu bitten, nach Möglichkeit gemeinsame Empfehlungen für alle saarländischen Jugendämter zu entwickeln. Der Landkreistag Saarland ist dieser Bitte nachgekommen und hat eine Arbeitsgruppe der Jugendämter eingerichtet, die im Sommer 2003, auch unter Beteiligung des Landesjugendamtes, die vorliegende Zusammenfassung erarbeitet hat, die sich weitgehend an entsprechenden Empfehlungen des Deutschen Städtetages orientiert. Mit Beschluss vom 18.September 2003 hat der Vorstand des Landkreistages Saarland diese Empfehlungen zugestimmt und den Mitgliedern den Beitritt empfohlen. Es obliegt den einzelnen Landkreisen bzw. dem Stadtverband Saarbrücken, sie für das jeweilige Jugendamt einzusetzen.

Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrenstandards in saarländischen Jugendämtern bei akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls

Orientiert an den Verfahrensstandards des Deutschen Städtetages

Gliederung

1.                    Anlass für die Empfehlungen

2.                    Zielsetzung der Empfehlungen

3.                    Die Empfehlungen im einzelnen

3.1                  Behandlung von Mitteilungen der Kindeswohlgefährdung
3.1.1               Erste Sofortreaktion
3.1.1.1            Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
3.1.1.2            Eingang der Erstmitteilung an den ASD
3.1.1.3            Eingang der Erstmitteilung außerhalb des ASD
3.1.2               Hausbesuch als erste Maßnahme

3.2                  Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse - Risikoeinschätzung -
3.2.1               Risikoeinschätzung bei bisher nicht bekannten Familien
3.2.2               Risikoeinschätzung bei Familien, die bereits im Rahmen der Jugendhilfe betreut werden

3.3                  Risikoeinschätzung im Kontext der Zusammenarbeit mit der Familie und der Hilfeplanung
3.3.1               Bei bestehender Hilfeakzeptanz
3.3.2               Bei nicht bestehender Hilfeakzeptanz
3.3.2.1            Eine akute Gefährdung durch Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung liegt nicht vor
3.3.2.2            Eine akute Gefährdung durch Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung liegt vor

3.4                  Anrufung des Familiengerichts

3.5                  Dokumentation

3.6                  Fallabgabe und Fallübernahme durch Zuständigkeitswechsel

3.7                  Leistungserbringung durch einen Träger der freien Jugendhilfe
3.7.1               Leistungsvereinbarung mit Mitteilungspflichten

3.8                  Datenschutz


1. Anlass für die Empfehlungen

Bereits im Jahr 1999 hat die Konferenz der Großstadtjugendämter beim Deutschen Städtetag in einer Arbeitsgruppe aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine „Standortbestimmung der Jugendämter zur Qualitätssicherung erzieherischer Hilfen insbesondere bei Vernachlässigung, Misshandlung und sexuellem Missbrauch“ vorgenommen, der der Sozialausschuss / Arbeitkreis „Familie und Jugend“ in seiner Sitzung am 27./28. Mai 1999 zugestimmt hat.

Ziel dieser Standortbestimmung war es, über den rechtlichen und fachlichen Rahmen der Arbeit von Jugendämtern zu informieren und Aussagen zu ihrer Qualität zu machen.

Angesichts der zwischenzeitlich stattgefundenen Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jugendämtern (z. B. Osnabrück, Stuttgart, Dresden, Leipzig, Mannheim) in Fällen der Kindesvernachlässigung, der Kindesmisshandlung oder des Kindestodes wird es im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter für notwendig erachtet,
in einem weiteren Schritt Standards zum fachlichen Verfahren festzulegen, die das strafrechtliche Risiko der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begrenzen und überschaubar machen.

2. Zielsetzung der Empfehlungen

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist ein Ziel der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3 Nr. 3). Diese Aufgabe gewinnt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung. Kinderschutz als Maßnahme gegen Kindeswohlgefährdung hat eine doppelte Aufgabenstellung:
 
a) Zum einen geht es darum, Kindeswohl dadurch zu sichern, dass vor allem Eltern in ihrer
    Erziehungsverantwortung unterstützt und gestärkt werden (Hilfe durch Unterstützung).
    Die Erziehungsverantwortung bleibt bei den Eltern.

b) Daneben sichert die Jugendhilfe anstelle der Eltern, falls diese bereit oder nicht in der La-
    ge sind, durch Intervention das Wohl des Kindes. Dies geschieht durch Anrufung des Fa-
    miliengerichtes mit dem Ziel einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666 a BGB und an-
    schließender Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie
    durch den Pfleger oder Vormund nach §§ 27, 33, 34 SGB VIII oder in akuten Notfällen
    durch Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII oder durch Herausnahme nach § 43 SGB VIII
    (Hilfe durch Intervention).

Insofern ist das staatliche Wächteramt in dieser Doppelfunktion zu sehen:

Das staatliche Wächteramt beinhaltet

  • Hilfe für das Kind durch Unterstützung der Eltern und
  • Hilfe für das Kind durch Intervention,

(Die Empfehlungen nennen durchgehend die Eltern; sie gelten natürlich entsprechend, wenn es um sonstige Personensorgeberechtigten geht) wobei für die Wahl der Mittel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgeblich ist. Die sachgerechte Erledigung dieser Pflichtaufgaben erfordert die Einhaltung fachlicher Bearbeitungs- und Verfahrensstandards.

Eine Entscheidung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt zunächst eine Einschätzung der Art und Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zwischen Fällen mit einer weniger intensiven bis geringfügigen oder nicht akut drohenden Gefährdung des Kindeswohls unterhalb der Eingriffsschwelle nach §§ 1666, 1666 a BGB (Hilfe durch Unterstützung und Fällen akuter Wiederholungsgefahr bei bereits eingetretenen Kindesmisshandlungen (Hilfe durch Intervention) zu unterscheiden.

Die Empfehlungen konzentrieren sich auf den Bereich der Hilfe durch Intervention. Für diesen Bereich werden Verfahrensstandards mit dem Ziel beschrieben, in best möglicher Weise das Kindeswohl zu sichern und gleichzeitig das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortung für die Fachkraft zu minimieren.

3. Die Empfehlungen im Einzelnen

3.1 Behandlung von Mitteilungen der Kindeswohlgefährdung
3.1.1 Erste Sofortreaktionen
3.1.1.1 Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden

Die Verpflichtung zum Tätigwerden des Jugendamtes ergibt sich aus dem Schutzauftrag nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, der wiederum seine Grundlage im staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 GG hat. Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 86 SGB
VIII. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit sofortigen Handelns ist auf § 86 d SGB VIII hinzuweisen, der den örtlichen Träger zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich das Kind sich tatsächlich aufhält.

3.1.1.1 Eingang der Erstermittlung beim ASD

Jede Mitteilung (schriftlich, mündlich, fernmündlich, telefonisch, elektronisch - auch anonym), die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung enthält, ist von der informierten Fachkraft schriftlich aufzunehmen und zu unterschreiben. Durch konkrete Nachfragen bei der Aufnahme der Erstermittlung trägt sie zur möglichst weitgehenden Aufklärung des vorgetragenen Sachverhaltes bei.
(2 s. hierzu: Fachbereich Kinder, Jugend, Familie Recklinghausen: „Qualitätsentwicklung im ASD,)

Mit der Aufnahme der Mitteilung entsteht ein Fall, der unverzüglich zu bearbeiten ist, und zwar

  • in eigener Zuständigkeit oder
  • durch sofortige persönliche Weiterleitung an die zuständige Fachkraft/ihre Vertretung. Ist die zuständige Fachkraft/ihre Vertretung nicht erreichbar oder kommt die Abgabe des Falles aus anderen Gründen nicht zustande, bleibt die aufnehmende Fachkraft zuständig (amtsinterne Eilzuständigkeit).

Die/der nächste Vorgesetzte wird über die Mitteilung der Kindeswohlgefährdung informiert.

3.1.1.3 Eingang der Erstmitteilung außerhalb des ASD

Sofern Mitteilungen oder Erkenntnisse über eine Kindeswohlgefährdung nicht in der Bezirkssozialarbeit/ASD, sondern an anderer Stelle im Jugendamt (z. B. in einer Tageseinrichtung oder in einer Beratungsstelle) aufgenommen worden sind, ist es die vorrangige Aufgabe der dortigen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, unverzüglich die zuständige Sozialarbeiterin oder den zuständigen Sozialarbeiter des ASD/der Bezirkssozialarbeit, ggf. ihre/seine Vertretung, zu informieren. Gleiches gilt für andere Dienststellen der Landkreise bzw. des Stadtverbandes Saarbrücken.

3.1.2 Hausbesuch als erste Maßnahme

Um die Bedeutung der Mitteilung einschätzen und bewerten zu können, ist in der Regel ein Hausbesuch zur Kontaktaufnahme zur Familie notwendig. Der Hausbesuch erfolgt - wenn nach Informationslage nötig - zu zweit mit dem Ziel, eine richtige Einschätzung und Bewertung zu dem Zustand des Kindes, seinen Lebensbedingungen und seiner Entwicklungsperspektive vorzunehmen. Dies umfasst:

  • die häusliche und soziale Situation der Familie,
  • das Erscheinungsbild des Kindes und sein Verhalten,
  • das Kooperationsverhalten und die Ressourcen der Eltern oder des erziehenden Elternteils.

Gibt es Anhaltspunkte für eine gegenwärtige oder akut drohende Kindesvernachlässigung
oder Kindesmisshandlung, so ist der Hausbesuch unverzüglich durchzuführen. Bei sexuellem Missbrauch ist die Besonderheit des Einzelfalles fachlich zu bewerten. Die Interventionen sind am Wohl und am dauerhaften Schutz des jungen Menschen auszurichten. Einzubeziehen sind, je nach Lage des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen (§§ 61 bis 65 SGB VIII - s. unten 3.8):

  • ein Arzt zur Feststellung des körperlichen Zustand des Kindes - insbesondere bei kleineren Kindern oder bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch ist die medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes zu prüfen,
  • die Polizei, wenn der Zutritt zur Wohnung verwehrt (die Fachkraft des Jugendamtes haben kein Recht zum Betreten der Wohnung) oder die Anwendung des unmittelbaren Zwangsnotwendig wird, um die Herausnahme des Kindes aus der eigenen Familie und Inobhutnahme zu erreichen,
  • Fachkräfte anderer Institutionen, wie Kindergarten, Schule, Beratungsdienste, wenn diese zur Beurteilung der Gefährdungslage beitragen können.

Um zu verhindern, dass Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung durch die Eltern oder den erziehenden Elternteil verdeckt werden, kann es im Einzelfall angezeigt sein, vor einem Hausbesuch die ersten Eindrücke außerhalb des Hauses anderenorts wie z. B. im Kindergarten oder in der Schule zu gewinnen. Sofern dabei eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert, so ist sie vorzunehmen (§ 42 Abs. 3 SGB VIII).

Im Anschluss an den Hausbesuch werden der erste Eindruck und eine vorläufige Einschätzung mit Hinweisen zur weiteren Bearbeitung schriftlich festgehalten. Die/der nächste Vorgesetzte wird informiert, sie/er überprüft die Einhaltung der festgelegten Standards in der Bearbeitung und leistet bei Bedarf fachliche Beratung.

3.2 Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse - Risikoeinschätzung -

Bei der richtigen Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse und der richtigen Risikoeinschätzung wird zwischen den Fällen, in denen das Jugendamt durch die Mitteilung mit Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung erstmals auf die Familie aufmerksam wird, und den Fällen, in denen zu der Familie bereits Kontakt besteht, zu unterscheiden sein.

3.2.1 Risikoeinschätzung bei bisher nicht bekannten Familien

Auf Seiten des Jugendamtes geht es vor der Entscheidung, in welchem Umfang und in welcher Form Hilfen geeignet und erforderlich sind, um die Bewertung der Sachlage und um die Einschätzung des Hilfebedarfs. Hierzu sind in der örtlichen Praxis der Jugendämter differenzierte Bewertungsverfahren/Bewertungsraster zu entwickeln und einzuführen.

Der Hilfebedarf richtet sich auch danach, welche Risiken für die Betroffenen mit welcher möglichen Hilfeform bzw. Intervention verbunden sind. Bei Risikoeinschätzungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen und Verhaltensweisen sind Beurteilungsprobleme immanent.

Die Einhaltung fachlich qualifizierter Verfahrensstandards kann zwar aufgrund der Schwierigkeiten bei der Bewertung von Kindeswohlgefährdungen eine strafrechtliche Verantwortung der Fachkräfte in der Jugendhilfe grundsätzlich nicht ausschließen, die Unsicherheiten können aber minimiert werden, wenn die Risikoeinschätzung für die Zukunft in einem standardisierten Verfahren bewusst reflektiert wird. Hierzu gehört die grundsätzliche Einbeziehung von Dienstvorgesetzten und/oder anderen Fachkräften (Team).

Bei der Bewertung der notwendigen und geeigneten Hilfe wird daher der Aspekt des Kindesschutzes einer eigenen Bewertung zugeführt und die getroffenen Feststellungen eigens dokumentiert.

Eine richtige Einschätzung des eventuell vorhandenen Risikos für das Wohl des Kindes in einer Familie kann durch die Beantwortung folgender vier Fragen3 zur Einstellung und zum Verhalten der (sorgeberechtigten) Eltern und zur Position des Kindes befördert werden.

1. Gewährleistung des Kindeswohls.

Inwieweit ist das Wohl des Kindes durch die Sorgeberechtigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder überhaupt nicht der Fall?

2. Problemakzeptanz.

Sehen die Sorgeberechtigten und die Kinder selbst ein Problem oder ist dies
weniger oder gar nicht der Fall?

3. Problemkongruenz.

Stimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der
Problemkonstruktion überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall?

4. Hilfeakzeptanz.

Sind die betroffenen Sorgeberechtigten und Kinder bereit, die ihnen gemachten Hilfeange-
bote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall?

Die Einschätzung der Schwere des Gefährdungsrisikos ist darüber hinaus auch vom Alter des Kindes und der Art der Gefährdung abhängig.

Diese Beurteilungen können in einer fachlich standardisierten Skala erfasst werden, um die Risikoeinschätzung transparent zu machen.

3.2.2 Risikoeinschätzung in Familien, die bereits im Rahmen der Jugendhilfe betreut werden

Auch in Fällen, in denen Jugendhilfe mit unterstützenden Leistungen in der Familie tätig ist, ist bei der Begleitung des Hilfeprozesses des Falles neben der Wirkungskontrolle zu den getroffenen Maßnahmen die Sicherung des Kindeswohls eigens zu beachten und zu bewerten.

Die Lebensbedingungen und die Entwicklung des Kindes, d. h.

  • die häusliche und soziale Situation der Familie,

(Diese Fragen sind aus „Programm- und Prozessqualität - ein Katalog, PPQ Kinderschutz“ (Dormagen) übernommen und stellen nur eine Möglichkeit der Standardisierung dar.)

(Vgl. hierzu „Programm- und Prozessqualität - ein Katalog, PPQ Kinderschutz“ (Dormagen))

  • das Erscheinungsbild und Verhalten des Kindes und
  • das Kooperationsverhalten der Eltern/des erziehenden Elternteils

sind laufend dahingehend zu bewerten, ob sich eine Gefährdung des Kindeswohls abzeichnet (vgl. 3.1.2)

Die Risikoeinschätzung ist nach dem vor Ort festgelegten Standard, z. B. unter den oben bereits genannten vier Fragestellungen

  • Gewährleistung des Kindeswohls,
  • Problemakzeptanz,
  • Problemkongruenz und
  • Hilfeakzeptanz

laufend vorzunehmen (vgl. 3.2.1).

3.3 Risikoeinschätzung im Kontext von Zusammenarbeit mit der Familie und Hilfeplanung

3.3.1 Bei bestehender Hilfeakzeptanz

Nehmen die Eltern Beratung an und wünschen unerstützende Hilfen, dann kommt das Hilfeplanverfahren als Grundlage der Entscheidung für die Gewährung der notwendigen und geeigneten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff., 36 SGB VIII in Gang (Hilfe durch Unterstützung vgl. 2 a). Der Hilfeplan beinhaltet unabhängig vom Vorliegen einer akuten Gefährdung durch Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung immer auch ein der Familie bekanntes Schutz- und Kontrollkonzept. Dieses Konzept legt insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Fachkräften (regelmäßig und in Krisensituationen) sowie deren Rolle und Aufgaben (Hilfe und Kontrolle/Sicherung des Wohls des Kindes) fest.

3.3.2 Bei nicht bestehender Hilfeakzeptanz

Bei den Eltern wird um die Annahme von Beratung und Unterstützung geworben. Lehnen die Eltern Beratung und Unterstützung der Bezirkssozialarbeit ab, ist zu klären, ob dies mit Blick auf die Situation des Kindes hinnehmbar oder ob zur weiteren Sachverhaltensaufklärung oder zur Installierung von Hilfen zur Erziehung des Familiengericht nach § 50 Abs. 3 SGB VIII anzurufen ist. Hier ist die Beratung durch die/den nächste/n Dienstvorgesetzte/n und/oder im kollegialen Team in Anspruch zu nehmen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten:

3.3.2.1 Eine akute Gefährdung durch Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung liegt nicht vor

Wird bezogen auf das Kind eine Situation angetroffen, die zwar eine Kindeswohlgefährdung möglich erscheinen lässt, bei der aber eine akute Gefährdung durch Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung nicht festgestellt werden kann (Schnittstelle zwischen Hilfe durch Unterstützung und Hilfe durch Intervention, vgl. 2), wird ein oder werden mehrere Hausbesuche/Kontrolltermine vereinbart. In schwerwiegenden Fällen können Hausbesuche in kurzer Folge (mindestens wöchentliche Hausbesuche) - gegebenenfalls auch unangemeldet - angezeigt sein. Können in diesen Fällen innerhalb von drei Monaten keine beschreibbaren Fortschritte in der häuslichen und sozialen Situation der Familie und/oder beim Erscheinungsbild des Kindes festgestellt werden, ist der Fall in der Hilfeplankonferenz zu beraten.

3.3.2.2 Eine akute Gefährdung durch Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung liegt vor

Liegt eine akute Gefährdung für das Kind vor, sind die notwendigen Schritte der Herausnahme und Inobhutnahme des Kindes unverzüglich einzuleiten und das Familiengericht einzuschalten. Erscheint die Anwendung des unmittelbaren Zwangs notwendig, ist die Polizei hinzuziehen.

3.4 Anrufung des Familiengerichtes

Grundsätzlich ist das Familiengericht anzurufen, wenn dies zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls des Kindes erforderlich ist (§ 50 Abs. 3 SGB VIII). Die Grundlage bilden hier die Einschätzung und Bewertung der fallverantwortlichen Fachkraft zur häuslichen und sozialen Situation der Familie, zum Erscheinungsbild und dem Verhalten des Kindes und zum Kooperationsverhalten und den Ressourcen der Eltern oder des erziehenden Elternteils sowie die Risikoeinschätzung bezogen auf die vier Fragen „Gewährleistung des Kindeswohls, Problemakzeptanz, Problemkongruenz und Hilfeakzeptanz“ (s. 3.2).

Die Einschaltung des Familiengerichtes erscheint auch in den Fällen angezeigt, in denen eine Gefährdung des Kindeswohls zwar noch nicht zweifelsfrei angenommen werden kann, jedoch verschiedene Verdachtsmomente auf eine konkrete Gefährdung hinweisen oder wenn sich die Situation der Familie und die Bereitschaft der Eltern zur Mitwirkung als labil darstellt und vor diese Hintergrund eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls angenommen werden kann.

Vor einer Anrufung des Familiengerichtes hat sich die fallverantwortliche Fachkraft im kollegialen Team zu beraten und die/den nächste/n Vorgesetzte/n zu informieren.

Eil-Fälle sind unverzüglich mit einer/einem Vorgesetzten zu beraten und entsprechende Hinweise sowie Anträge sind per Fax dem Familiengericht zur Entscheidung zu übermitteln.

3.5. Dokumentation

Eine standardisierte Dokumentation

  • der Einschätzung und Bewertung der Lebensbedingungen der Familie und der Entwicklung des Kindes,
  • der Risikoeinschätzung zur konkreten Gefährdung des Kindes sowie
  • der Beratungs- und Hilfeprozesse

dient der Überprüfbarkeit des Falles und der Einhaltung der vorgegebenen Standards durch die Leitung und ist die Grundlage für die weitere Arbeit in der Familie, insbesondere auch
bei Abwesenheit der zuständigen Fachkraft für die Vertretungskraft und bei einem Zuständigkeitswechsel für die nachfolgende Fachkraft (hierzu siehe unten 3.6).

Aus der Dokumentation ergibt sich:

  • die Fallaufnahme und der Entscheidungsverlauf ab Bekannt werden des Hilfebedarfs bis zum Einsetzen der Hilfe.
  • die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beteiligten und mehreren Fachkräften über Art, Umfang und Notwendigkeit der Leistung.
  • die Faktenlage bei der Risikobetrachtung und die Bewertungen zur Risikoeinschätzung.
  • eine eigene Darstellung der Überlegungen und Entscheidungen zum konkreten Schutzkonzept für das Kind und über die getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Darstellung konkreter Zielschritte und Zeitperspektiven.

Sofern eine Hilfe zur Erziehung für voraussichtlich längere Zeit einzuleiten ist wird die Dokumentation Gegenstand des Hilfeplanes. Sollten sich innerhalb der vereinbarten Fristen nennenswerte Abweichungen von der Hilfeplanung ergeben oder sich die Situation dramatisch verschlechtern, ist auch eine neue Bewertung des Schutzkonzeptes vorzunehmen und die hierbei gefundenen Erkenntnisse sind zu dokumentieren.

3.6 Fallabgabe und Fallübernahme durch Zuständigkeitswechsel

Die abgebende Fachkraft hat die Fallübergabe an die übernehmende Fachkraft so zu gestalten, dass sich die übernehmende Fachkraft darauf verlassen kann, alle relevanten Informationen, insbesondere solche erhalten zu haben, die die Möglichkeit einer zukünftigen Kindeswohlgefährdung nahe legen.

(Dokumentationsverfahren des Jugendamtes Recklinghausen)

Vor der Abgabe des Falles ist deswegen ein zusammenfassender Sachstandsvermerk anzufertigen. Dieser hat besondere Probleme bzw. Konflikte zu kennzeichnen und Aspekte kenntlich zu machen, die bei der Zusammenarbeit mit der Familie zu beachten sind.

Bei Verdacht auf Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung sind die entsprechenden Anhaltspunkte und Einschätzungen besonders hervorzuheben. Für die Transparenz der Darstellung ist die abgebende Fachkraft verantwortlich.

Grundsätzlich muss ein persönliches Fallübergabegespräch zwischen der bisher zuständigen und der künftig zuständigen Fachkraft stattfinden. Die/der Dienstvorgesetzte der fallübernehmenden Fachkraft bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme des zusammenfassenden Sachstandsvermerks.

Ist ein Übergabegespräch nicht möglich, weil z. B. die betreffenden Familien den Jugendamtsbezirk verlassen und ein anderes Jugendamt zuständig wird, so ist der zusammenfassende Sachstandsvermerk dem zuständigen Jugendamt umgehend in doppelter Ausfertigung zuzusenden und in einem Telefongespräch der neu zuständigen Fachkraft zu erläutern. Über dieses Gespräch ist eine kurze Niederschrift zu fertigen, vom fallabgebenden Jugendamt dem nunmehr zuständigen Jugendamt zuzuleiten und vom zuständigen Jugendamt gegenzuzeichnen und dem abgebenden Jugendamt wieder zurückzuschicken.

3.7 Leistungserbringung durch einen Träger der freien Jugendhilfe

Wird nach Leistungsgewährung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht, setzt dies eine Leistungsvereinbarung voraus, die stets auch Vereinbarungen über Handlungspflichten des freien Trägers zum Schutz des Kindes beinhaltet.

Mit der Vereinbarung über Handlungspflichten des freien Trägers zum Schutz des Kindes entsteht eine eigene Garantenstellung der die Leistung erbringenden Fachkraft als Beschützergarantin aus Pflichtenübernahme. Daneben kommt mit Beginn der Leistungserbringung eine originäre eigene Garantenstellung der die Leistung erbringenden Fachkraft als Beschützergarantin aus tatsächlicher Schutzübernahme hinzu. Bei der einzelfallzuständigen Fachkraft des leistungsgewährenden Trägers verbleibt zwar die Garantenpflicht zum Schutz des Kindes als Aufgabe des staatlichen Wächteramtes. Sie erfährt jedoch eine wesentliche inhaltliche Veränderung. Die einzelfallzuständige Fachkraft des leistungsgewährenden Trägers hat nunmehr die Kontrollpflicht, dass die Fachkraft des freien Trägers die zu erbringenden Leistung an den im Hilfeplan festgelegten fachlichen Anforderungen und Zielsetzungen ausrichtet.

3.7.1 Leistungsvereinbarung mit Mitteilungspflichten

Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, müssen in der Leistungsvereinbarung und im Hilfeplan die beidseitigen Verantwortlichkeiten geklärt sein. Außerdem muss sich die einzelfallzuständige Fachkraft des Jugendamtes vergewissern, dass die Absprachen eingehalten werden. Insbesondere gilt daher: Da der Hilfeplan, der gemeinsam vom hilfegewährenden und hilfeerbringenden Träger zusammen mit den Betroffenen zu entwickeln und fortzuschreiben ist, eine verbindliche Zielsetzung beinhaltet und dabei auch das Schutzkonzept für das Kind und akute, schwerwiegende Gefährdungen einer Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung sind der einzelfallzuständigen Fachkraft unmittelbar mitzuteilen. Daher sollten die Leistungsvereinbarungen die Mitteilungspflichten des leistungsbringenden Trägers der freien Jugendhilfe an den öffentlichen Träger, insbesondere bei akuten, schwerwiegenden Gefährdungen (Fälle des § 50 Abs. 3 SGB VIII) zum Gegenstand haben. Auch sollte in den Leistungsvereinbarungen durch Bezugnahme auf die entsprechende Teile der Empfehlungen sichergestellt werden, dass die Fachkräfte des Trägers der freien Jugendhilfe in den Fragen der Wahrnehmung und Risikoeinschätzung bei akut drohender Gefährdung durch Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung nach denselben Standards arbeiten wie die Fachkräfte des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

Sollte die einzelfallzuständige Fachkraft des Jugendamtes Anhaltspunkte haben, dass der Berichts- und Meldepflicht nicht oder nicht genügend entsprochen wird, ist die oder der Dienstvorgesetzte einzuschalten, die oder der mit dem freien Träger unverzüglich ein Klärungsgespräch führt.

Sind Anhaltspunkte für eine akute, schwerwiegende Gefährdung durch eine Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung erkennbar, die von der leistungsbringenden Fachkraft nicht ausgeräumt werden können, gelten die Verfahrensregeln nach 3.3.2.2.

3.8 Beachtung des Datenschutzes
3.8.1 Allgemeine Vorbemerkung

Der Schutz personenbezogener Daten (sowohl bei der Erhebung als auch bei der Weitergabe) ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit pädagogischer Hilfen und damit eine Bedingung fachlich qualifizierten Handelns. Auf der einen Seite ist das Jugendamt auf die Kenntnis persönlicher Daten angewiesen, um eine bedarfsgerechte Hilfe leisten und das Gefährdungsrisiko des Kindes möglichst gut einschätzen zu können. Auf der anderen Seite sind Eltern, aber auch Kinder und Jugendliche teilweise nur bereit und in der Lage, offen über ihre Probleme und Belastungen zu sprechen, wenn sie davon ausgehen können, dass diese Daten vertraulich behandelt werden.

Nach § 35 SGB I hat jeder Bürger einen Anspruch darauf, dass der Sozialleistungsträger die ihn betreffenden Sozialdaten nicht unbefugt erhebt, verarbeitet und nutzt. Als Konsequenz für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe heißt dies, dass mit Daten der jungen Menschen und ihrer Familien sehr sorgsam umgegangen werden muss und eine Übermittlung von Daten an andere Stellen nur möglich ist, wenn hierfür eine ausdrückliche Einverständniserklärung vorliegt oder eine gesetzliche Norm dies ausdrücklich erlaubt. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass es keine Auskunftsverpflichtung oder Verpflichtung zur Vorlage von Schriftstücken und Akten gibt, wenn keine gesetzlich normierte Übermittlungsbefugnis vorliegt.

Die Situation in Fällen der Kindeswohlgefährdung ist jedoch komplexer, weil dem Recht der Eltern auf informationelle Selbstbestimmung das Recht des Kindes auf Schutz vor Gefahren für sein Wohl gegenübersteht und dadurch begrenzt wird. Andererseits gefährdet jeder rechtlich zulässige Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenerhebung bei Dritten, Übermittlung von Daten an Dritte ohne Einwilligung) wegen des Vertrauensverlustes den Zugang zu den Eltern und damit zum Kind. Es ist daher im Einzelfall abzuwägen, ob von einer Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder eine Einwilligung der Eltern eingeholt wird.

3.8.2 Datenerhebung

Gemäß § 62 Abs. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (Erforderlichkeitsgrundsatz). Gerade im Fall der Kindeswohlgefährdung hängt die Entscheidung darüber, welche Maßnahme zu treffen sind (Gewährung von Hilfe zur Erziehung, Inobhutnahme oder Anrufung des Familiengerichts) jedoch ihrerseits von den erhobenen Daten ab. Grundlage für die Bestimmung des Datenbedarfs bilden daher Hypothesen über mögliche Ursachen der vorgetragenen oder wahrgenommenen Probleme über Auswirkungen der Schwierigkeiten auf die kindliche Entwicklung und deren Veränderbarkeit durch pädagogische Hilfen. Hinzu kommen Fragen zur Einschätzung des Risikos für das Wohl des Kindes in der Familie (siehe 3.2.1).

Gemäß § 62 Abs. 2 SGB VIII dürfen Sozialdaten grundsätzlich nur mit Kenntnis oder unter Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden (Ersterhebungs- bzw. Kenntnisgrundsatz). Bliebe jedoch das Jugendamt allein auf die Bereitschaft der Eltern angewiesen, die zur Aufklärung einer Kindeswohlgefährdung erforderlichen Informationen preiszugeben, so könnten die Eltern den Weg zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls ihres Kindes unter Berufung auf ihr Recht zur informationellen Selbstbestimmung versperren. Sie würden damit ihr Elternrecht missbrauchen.

Deshalb gestattet § 62 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII in Gefährdungsfällen die Datenerhebung auch ohne Einwilligung der Betroffenen. Aus den Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, die einen Hausbesuch notwendi2g machen, lässt sich noch nicht ableiten, ob der Gefährdung durch Unterstützung der Eltern oder aber (nur) durch Anrufung des Familiengerichts begegnet werden kann. Verweigern Eltern die notwendigen Informationen, dann ist die Fachkraft befugt, die notwendigen Auskünfte bei Dritten (ohne Mitwirkung der Eltern) einzuholen. Voraussetzung für diesen Eingriff in die Freiheitsrechte der Eltern ist jedoch, dass „konkrete Anhaltpunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben und die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist zur Erlangung von Auskünften und Daten, deren der Staat bedarf, um auf hinreichend sicherer Erkenntnisgrundlage beurteilen zu können, ob und in welchem Maße die Voraussetzung für ein Einschreiten in Ausübung des Wächteramtes vorliegt“, (Jestaedt, Bonner Kommentar, Art. 6 GG Rdnr. 186). Dies bedeutet, dass die Erhebung von Daten bei Dritten nicht nur und nicht erst dann zulässig ist, wenn die Kenntnis der Daten erforderlich ist für eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 d SGB VIII), sondern bereits zur Entscheidung der Vorfrage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese mit den Eltern oder gegebenenfalls durch Anrufung des Familiengerichts abgewendet werden muss.

3.8.3 Datenübermittlung

Im Zusammenhang mit der Abwehr einer Kindeswohlgefährdung spielt die Übermittlung von Daten eine zentrale Rolle, nämlich an:

  • das Familiengericht,
  • die Polizei,
  • andere MitarbeiterInnen im Jugendamt im Rahmen einer Vertretung oder eines internen Zuständigkeitswechsels,
  • ein anderes Jugendamt aufgrund eines externen Zuständigkeitswechsels.

Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind (Zweckbindungsgrundsatz § 64 Abs. 1 SGB VIII).

In Interesse eines effektiven Kindesschutzes dürfen Sozialdaten dem Familiengericht auch dann übermittelt werden, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung zwar Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorlagen, aber noch gar nicht beurteilt werden konnte, ob deren Abwendung durch Hilfe zur Erziehung oder eine Anrufung des Gerichts erfolgen muss. Hält das Jugendamt die Anrufung des Familiengerichts für erforderlich, so steht der Übermittlung der Daten § 64 Abs. 2 SGB VIII nicht im Weg, da der Erfolg der zu gewährenden Leistung nicht durch die Übermittlung, sondern durch die Weigerung der Personensorgeberechtigten in Frage gestellt wird. Aufgrund der Weitergabebefugnis nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII dürfen auch anvertraute Daten an das Familiengericht weitergegeben werden.

Bedarf es zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung des Tätigwerdens der Polizei, so befugt § 64 Abs. 1 SGB VIII auch eine Weitergabe der Sozialdaten an die Polizei (etwa zur Anwendung unmittelbaren Zwangs). Wie bei der Übermittlung an das Familiengericht steht hier § 64 Abs. 2 SGB VIII nicht im Weg. Vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Garantenstellung ist die Fachkraft auch befugt, anvertraute Sozialdaten an die Polizei weiterzugeben (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

Praxisrelevant ist aber - wie die Gerichtsverfahren zeigen - nicht nur die Weitergabe von Informationen an das Familiengericht und die Polizei, sondern bereits die Weitergabe von Informationen bei internen oder externen Zuständigkeitswechsel oder zwischen Jugendamt und Leistungserbringer. Gerade in laufenden Hilfeprozessen mit Gefährdungsrisiko kann die Kenntnis anvertrauter Daten (Krankheit, Sucht, Gewaltausübung durch den Partner) für die Risikoeinschätzung und dessen Neubewertung entscheidend sein. Die Weitergabe anvertrauter Daten an andere MitarbeiterInnen bei Zuständigkeitswechsel für die Fallbearbeitung (auch Vertretung) oder Änderung der örtlichen Zuständigkeit oder aber die Weitergabe solcher Daten an verantwortliche MitarbeiterInnen in dem Dienst oder der Einrichtung, die die Leistung erbringt, ist zulässig mit Einwilligung der betroffenen Person (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Wird sie jedoch nicht erteilt, geht der zuständig gewordenen Fachkraft eine wichtige Information für die Einschätzung bzw. Neubewertung des Gefährdungsrisikos verloren.

Bis zu einer gesetzlichen Regelung in § 65 Abs. 1 SGB VIII, die ausdrücklich klarstellt, dass eine Weitergabe von anvertrauten Daten bei Zuständigkeitswechseln auch dann zulässig ist, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und die Kenntnis der Daten für die Einschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, muss die Befugnis zur Weitergabe dieser Daten unmittelbar auf § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 34 StGB gestützt werden.

Die Übermittlung von Sozialdaten an Strafverfolgungsbehörden ist dann zulässig, wenn damit eine gesetzliche Aufgabe des Jugendamtes erfüllt wird (§ 69 Abs. 1 SGB X). Damit besteht keine Pflicht des Jugendamtes zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (z. B. Pflicht zur Strafanzeige). Die Anrufung steht vielmehr im fachlichen Ermessen: Die Jugendämter haben abzuwägen, ob durch die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden mit deren Maßnahmen dem Wohl des Kindes (und nicht der Allgemeinheit oder dem öffentlichen Empfinden) am besten gedient ist. Es ist daher im Einzelfall abzuwägen, welche Vorteile und welche Nachteile ein Strafverfahren dem Kind bringt. Die Entscheidung kann nur nach einer genauen Überprüfung der konkreten Situation des Kindes oder Jugendlichen betroffen werden.

 

Literatur / Quellen:

  1. „Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei
    akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls“
    Deutscher Städtetag 2003
  2.  â€žWeiterentwicklung der Kinderschutzarbeit“
    Jugendamt Stuttgart, März 2002
  3. „Gewalt in der Familie“
    AG „Kindermisshandlungen“, Stuttgart 2000
  4.  â€žCheckliste zum Risikomanagement“
    Berater Sozietät Bumiller u. Saible, 2003
  5.  â€žSchema einer sozialen Diagnose“
    Klaus Guido Ruffing, Homburg 1997
  6.  â€žÜberlegungen zum Kindeswohl“
    Klaus Guido Ruffing, Homburg 1997
  7.  â€žKollegiale Beratung als Standard des Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte im Sozialen Dienst des Jugendamtes der Stadt Osnabrück“
    Institut für Soziale Arbeit e. V., Münster 1997
  8.  â€ž... und Schuld ist im Ernstfall das Jugendamt“
    Dokumentation des Vereins für Kommunalwissenschaften e.V., Berlin 1998
  9.  â€žDie Verantwortung der Jugendhilfe zur Sicherung des Kindeswohls“
    Dokumentation einer Fachtagung des Vereins für Kommunalwissenschaften e. V., Berlin 2001

Zusammengestellt und entwickelt unter Mitwirkung von:

Klaus Guido Ruffing                     Jugendamt Saarpfalz-Kreis (federführend)

Hans-Josef Daubaris                   Jugendamt Saarpfalz-Kreis

Stephanie Nickels                        Jugendamt Landkreis Merzig

Peter Klesen                                Jugendamt Stadtverband Saarbrücken

Vera Meyer                                  Jugendamt Landkreis St. Wendel

Volker Kümmel                            Jugendamt Landkreis Neunkirchen

Gerd Leidinger                             Jugendamt Landkreis Saarlouis

Volker Wolf und
MitarbeiterInnen                           Landesjugendamt Saarland

Martina Decker                             Landkreistag Saarland